„Kulturplattform Laupheim e.V.“
Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)   Der Verein führt den Namen „Kulturplattform Laupheim e.V.“
(2)   Er hat seinen Sitz in Laupheim.
(3)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1)   Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur in Laupheim, insbesondere
        der Nachwuchsförderung mit allen damit unmittelbar und mittelbar stehenden
        Möglichkeiten.
        Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
        -Die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Sparten:
         Musik, Kabarett, Literatur, Kino, Theater und Bildende Kunst.
        -Inklusionsprojekte
(2)   Bezüglich dafür notwendiger Räumlichkeiten wird eine Kooperation mit der
        „Kulturfabrik Laupheim“ vereinbart.
(3)   Die unter Punkt (1) und (2) aufgeführten Zwecke sollen durch Beiträge der  Mitglieder
        und Spenden  finanziert werden - des Weiteren durch Zuschüsse von öffentlichen 
        Fördergeldern.           
(4)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke.
(5)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7)   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(8)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
       

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Mitglied werden kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die das
        16.Lebensjahr vollendet hat.
(2)   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3)   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4)   Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die  Berufung
        an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
(6)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
        Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem
        Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
        Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
        Vorstand.

§ 4 Beitrag
(1)  Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Organe des Vereins
(1)  Organe des Vereins sind 
       a.) Der Vorstand
       b.) Das Organisationsteam
       c.) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus           
       a.) dem 1.Vorsitzenden
       b.) dem 2.Vorsitzenden
       c.) dem Kassier

(2)   Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
        bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(3)   Mit Ausnahme des Gründungsjahres wird der 1.Vorsitzende in geradzahligen Jahren gewählt,
        der 2.Vorsitzende und der Kassier in ungeradzahligen Jahren.
(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus,  ist der Restvorstand befugt,
        bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß
        § 7.1 zu ergänzen.
(5)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den
        2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
        Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7)   Der Vorstand stellt mit einfacher Mehrheit das Organisationsteam zusammen.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
            - Wahl des Vorstandes
            - Entlastung des Vorstandes
            - Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
            - Wahl von zwei Kassenprüfern
(2)   Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des
        Geschäftsjahres statt.
(3)   Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins
        dies erfordern oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich
        unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4)   Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
       2.Vorsitzenden und bei Verhinderung beider von einem weiteren Vorstandsmitglied
       gemäß § 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
       einberufen.
(5)   Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
        Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(7)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
        2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung
        einen Versammlungsleiter.
(8)   Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(9)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
        Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(10) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.
        Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche
        Abstimmung.

§ 8 Beurkundung
(1)   Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine
        Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
        zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung
(1)   Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
        gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(2)   Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller
        Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung
(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
        Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
        Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2)   Bei der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
        an den „Jugendkulturverein Laupheim e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich 
        für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.